Rechtliche Grundlagen
Die Haftpflichtversicherung, welche Schäden von Drittpersonen deckt, ist auf internationale Konventionen und darauf basierende nationale Gesetze gestützt. In der Schweiz handelt es sich dabei um das Kernenergiehaftpflichtgesetz, oder KHG. Darin sind die Prinzipien des Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie enthalten. Das Übereinkommen gewährleistet Opfern eines Nuklearunfalls nicht nur eine minimale Gesamtentschädigungssumme, sondern ist generell bestrebt, die Interessen der Opfer zu schützen. Zusätzlich macht das Übereinkommen eine Versicherung oder sonstige finanzielle Absicherung der Haftung des Betreibers der Unfallanlage obligatorisch. Die Summe beträgt in der Schweiz zur Zeit insgesamt EUR 1.2 Milliarden. Der Schutz von Unfallopfer wird als derart wichtig erachtet, dass ohne Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit dem Betreiber keine Betriebslizenz erteilt wird.